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Gesetzliche Krankenversicherung

Psychotherapie ist im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens über die gesetzlichen Krankenversicherungen möglich.

Nach § 13 Abs. 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie gemäß dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97) muss der Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und in zumutbarer örtlicher Entfernung von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

Für die Kostenerstattung ist ein Antrag notwendig.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Beantragung einer Psychotherapie im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens und es empfiehlt sich, bei der Fachabteilung Ambulante Leistungen nachzufragen, welche Unterlagen erforderlich sind.

In einem Erstgespräch berate ich Sie gerne zu dem Ablauf der Kostenerstattung. Das Erstgespräch ist eine Privatleistung (gemäß GOP/GOÄ) und wird nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Im Anschluss an das Erstgespräch erstelle ich in Absprache mit Ihnen den Antrag auf außervertragliche Psychotherapie bei Ihrer Krankenversicherung.

Mit einer Abtretungserklärung Ihrerseits werden die Kosten von Ihrer Krankenversicherung direkt an mich überwiesen und Sie müssen nicht in finanzielle Vorleistung gehen.