Skip to content

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Für die Durchführung und Abrechnung von Psychotherapien, im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), in Kooperation mit den Jugendämtern, verfüge ich über einen Trägervertrag mit dem Senat.

 KJHG-Therapien nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) können als Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII oder Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII bei dem zuständigen Jugendamt des Wohnbezirkes beantragt werden. Dabei erfolgt die Feststellung des Therapiebedarfs durch einen der folgenden Fachdienste: Kinder- und Jugendpsychatrischer Dienst (KJPD), Schulpsychologische und Inklusionspädagogische BeratungsCenter- und Unterstützungszentren (SIBUZ) oder Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB). Die Kosten der Psychotherapie werden von dem Jugendamt übernommen.

Psychotherapie nach dem KJHG gehört zu den Besonderheiten der psychotherapeutischen Arbeit in der Jugendhilfe. Während in der Heilbehandlung bzw. Krankenversorgung des SGB V das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen seelischen Erkrankung (z.Z. Diagnosen des ICD 10) Voraussetzung ist, muss in der Jugendhilfe zusätzlich eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des erzieherischen Umfeldes oder eine Einschränkung der Teilhabefähigkeit des jungen Menschen an der Gemeinschaft vorliegen.

Das Behandlungsziel der Psychotherapie im SGB VIII ist somit nicht nur die Wieder- herstellung der seelischen Gesundheit, sondern darüber hinaus eine bessere Befähigung des erzieherischen Umfeldes, dem jungen Menschen förderliche Bedingungen für eine altersgemäße Reifung und eigenverantwortliche Persönlichkeitsentwicklung bereit stellen zu können oder die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besser zu gewährleisten. Der erste Aspekt wird im § 27ff, der zweite im § 35a geregelt.

Die Behandlungsziele bei der Psychotherapie als Hilfe zur Erziehung gemäß § 27.3 SGB VIII und als Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII sind im Einzelnen:

  • Stärkung der erzieherischen Kompetenz der Eltern und anderer Bezugspersonen, damit diese (besser) in die Lage versetzt werden, ihren für die Entwicklung des jungen Menschen notwendigen Erziehungsbeitrag zu leisten.
  • Veränderung zentraler, als belastend empfundener Verhaltensweisen und Einstellungen des jungen Menschen und seiner Eltern, die auf der psychischen Ebene eine tiefe, lebensgeschichtliche Bedeutung haben und Eröffnen neuer Handlungsmöglichkeiten.
  • Bearbeitung emotionaler, oft unbewusster Prozesse und Konflikte des jungen Menschen und seiner Eltern auf der Ebene der Strukturbildung sowie Behebung oder zumindest Minderung seelischer Leidenszustände.
  • Verbesserung des familiären Interaktions- und Beziehungsgefüges unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, insbesondere der relevanten Bezugspersonen, zur Sicherung der Entwicklung des jungen Menschen zu einer altersgemäß entwickelten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
  • Abbau von Verhaltensstörungen und Problemen, welche die familiäre, soziale, schulische und berufliche Integration des jungen Menschen stören oder sie mit hoher Wahrscheinlichkeit stören werden.
  • Reduzierung des Störungspotenzials bei dem jungen Menschen, um konstruktive Auseinandersetzungsformen mit den erwachsenen Bezugspersonen wiederzugewinnen
    Krisenintervention und Prävention im Kontext der Behandlung.

Zur Indikation und Beantragung einer KJHG-Psychotherapie berate ich Sie gerne.